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coco_sung
rookie

Reg.: Aug 2010
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Posts: 0

musik/ruhestörung

kennst sich jemand mit ruhestörung (als beklagter) aus?

ich wohn seit 3 jahren im 6. und hab seit einem halben jahr probs mit einem nachbarn/nachbarin (vorher nie).
(1x brief von der hausverwaltung (herbst), 1x waren die cops bei einer party da (frühling) - war aber auch verständlich und der sound is anstandlos gekillt worden)

leg unter tags manchmal auf, aber auch nicht allzu laut. bekomm heut nen brief ohne absender, dass sie/er sich auf rechtswegen zur wehr setzt. bis jetzt hab ich den/die nachbar/in nie gesehen - würd ja gern damit reden, aber mir wird ja nicht verraten wo er/sie wohnt. mach mir jetzt auch keinen stress, wollt nur wissen ob jemand schon mal sowas gehabt hat & was der/die machen kann- weil defacto werd ich nicht aufhören in meiner wohnng musik zu hören.

danke schon mal!

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Old Post 16-08-2010 - 10:12
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TscHeChan
The Nightman Cometh

Reg.: Sep 2003
Location: daham
Posts: 1381

normal sind die ruhezeiten 22-6 uhr mo-fr
samstag bin ich mir nicht sicher und sonntag darf kein lärm gemacht werden.
aber in der hausordnung muss das auch drinstehen, vor allem gibts auch welche wo jeder störenden lärm, egal, zu welcher zeit verboten ist.
sehr heikles thema, ich hab damit auch schon negaqtive erfahrung gemacht, und konnt mich aber mit der nachbarin auf bestimmte zeiten und lautstärken einigen...
also auch wenns momentan nicht geht, schau dass du irgendwie kontakt zum kläger bekommst und ihr euch eingien könnt, weil wenns zu gericht geht schauts für dich eher schlechter aus denk ich....

__________________
"You know what? I don't want to hear about your dreams, ok. I hate listening to people's dreams. It's like flipping through a stack of photographs. If I'm not in any of them and no one's having sex, then I don't care."

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Old Post 16-08-2010 - 10:25
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misou
SHOWMEYOURDIRTYFACE

Reg.: Jan 2006
Location:
Posts: 802

quote:

§1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
Anstandsverletzung und Lärmerregung § 1.
(1) Wer 1. den öffentlichen Anstand verletzt oder 2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder 3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Zum Zweck der Abstellung oder zur Vermeidung einer drohenden Fortsetzung ungebührlichen störenden Lärms können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gegenstände, mit denen der Lärm erregt wird, sicherstellen oder, sofern dies wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, in geeigneter Weise außer Betrieb setzen.
(3) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen 1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Lärmerregung nicht mehr wiederholt werden kann, oder 2. demjenigen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Lärmerregung nicht wiederholt wird.
(4) solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 3) an jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, welche die Sachen verwahren.
(5) Wird ein Verlangen (Abs. 3) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 3 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. In diesem Fall sind die sichergestellten Sachen zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(6) Weitergehende oder anderslautende landesgesetzliche Vorschriften betreffend Lärmerregung bleiben unberührt. 1


quote:

Sicherheitspolizeigesetz §81
Störung der öffentlichen Ordnung § 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. (2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann. (3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht: 1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort; 2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden. (4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen 1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder 2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird. (5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren. (6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.


quote:
Im Mietbereich gibt es zur Ruhestörung den Begriff der „Zimmerlautstärke“. Weitere Anforderungen stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar. Dauerruhestörungen gehen von Verkehrsmitteln (Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm), Freizeitaktivitäten (Freizeitlärm), Religionsausübung (Kirchenglocken) und Baustellen (Baustellenlärm) aus.


quote:
Zimmerlautstärke bedeutet, dass ein Geräusch oder Lärm, z. B. Sprache, Musik oder Elektrogeräte, außerhalb einer Wohnung, besonders in Räumen ober-, unterhalb oder neben der störenden Schallquelle „kaum noch wahrnehmbar“ sein soll. Die Geräusche sollen, so bedingt es der Begriff, auf das Zimmer begrenzt bleiben, in dem die Lärmquelle liegt. Einen gesetzlich festgelegten Schalldruckpegel oder Beurteilungspegel als Richtwert, ab dem eine Überschreitung der Zimmerlautstärke eintritt, gibt es in Deutschland nicht.


quote:
Wohngebiete
Obwohl Dezibel-Werte im Zusammenhang mit dem Begriff der Zimmerlautstärke kaum weiterhelfen, hat ersichtlich ein Gericht diesen Zusammenhang hergestellt. Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Dies kann jedoch auch für Geräusche unterhalb dieses Pegels gelten, wenn sie nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen wegen ihrer physiologischen oder psychologischen Wirkung als störend empfunden werden[1]. Von dieser Grundregel kann nur in Ausnahmesituationen abgewichen werden (etwa bei Familienfesten wie Geburtstag, Hochzeit usw. oder traditionellen Festen wie Silvester).


quote:
Zimmerlautstärke kann nicht objektiv anhand von Messwerten allgemein definiert werden, weil die baulichen Gegebenheiten (Lärmschutzfähigkeit der Wände, Decken und Böden) von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich ausfallen. Die Schwelle für Zimmerlautstärke ist in einem hellhörigen Haus niedriger als in einem hervorragend bedämpften Gebäude. Der Begriff der Zimmerlautstärke wird in der Regel im Mietrecht behandelt, mit dem sich zumeist - wegen der geringen Streitwerte - unterinstanzliche Gerichte zu befassen haben. In zwei Grundsatzurteilen hat jedoch auch der Bundesgerichtshof zu dieser nachbarrechtlichen Frage Stellung genommen. Zimmerlautstärke sind demnach Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der verständige Durchschnittsmensch kaum noch empfindet[2]. Es kommt also darauf an, ob die Nachbarn die Geräusche gerade noch wahrnehmen können. Wird diese Wahrnehmungsschwelle jedoch überschritten und sind Geräusche deutlich hörbar, ist die Grenze der Zimmerlautstärke überschritten. Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens ("Nachtruhe") sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht z. B. durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören oder Herumtrampeln, zu unterlassen[3]. Aus dem Rechtsgebot der Nachtruhe folgt das Einhalten von Zimmerlautstärke in durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelten Nachtruhezeiten[4][5]. Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren; ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Es kommt aber auch auf die Art der Lärmquelle an. So ist der Lärm aus Kinderfreizeit hinzunehmen[6], während Hundegebell zur Nachtzeit nicht geduldet zu werden braucht[7]. Bei Musikinstrumenten gesteht die Rechtsprechung den Musikern je nach Instrument maximal 3 Stunden täglich zu[8]. Stöhnen beim Sexualverkehr sollte laut AG Warendorf nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.[9]


so gut wie möglich von wiki kopiert.

__________________
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.:BEATSHOT:. Skype: mi.sou
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Old Post 16-08-2010 - 10:29
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coco_sung
rookie

Reg.: Aug 2010
Location:
Posts: 0

danke!

mir gehts halt auch um die frage ob ich als musiker (dazu müsst ich trotz dem hang zur elektronik trotzdem zählen) auch in diese 2/4 h übungszeit/ tag falle

weiß das wer?

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Old Post 16-08-2010 - 14:15
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038

quote:
Originally posted by coco_sung
danke!

mir gehts halt auch um die frage ob ich als musiker (dazu müsst ich trotz dem hang zur elektronik trotzdem zählen) auch in diese 2/4 h übungszeit/ tag falle

weiß das wer?


das ist ein interessanter ansatz...vielleicht gibts einen präzedenzfall

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Old Post 16-08-2010 - 14:41
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bonethehead
member

Reg.: Jan 2010
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Posts: 86

quote:
Originally posted by Schmid

quote:
Stöhnen beim Sexualverkehr sollte laut AG Warendorf nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.[9]





ich werd da mal ein wenig "nachforschen".

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Old Post 17-08-2010 - 21:51
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L!b!Do
What´SUB?

Reg.: Apr 2006
Location: hard knocks
Posts: 474

quote:
Originally posted by bonethehead





ich werd da mal ein wenig "nachforschen". [/B][/QUOTE]

haha unglaublich wie erledigt manche am board sind^^

zu leiwand

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Old Post 18-08-2010 - 19:45
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fred
rookie

Reg.: Jan 2011
Location:
Posts: 0

bleede gschicht

Bin selbst Musiker, hör aber auch gern daheim passiv - Problem is meist net die Lautstärke sondern, wie eh scho weiter oben bemerkt, Sub-Bass.

Selbst wenns beim Hören gar net so extrem scheint: in Wohnhäusern fließen vor Allem tiefe Frequenzen absonderlich weit und sind oft paar Stockwerke weiter oben/unten oder selbst in Nebenhäusern furchtbar störend, wie ich mir selbst schon ein Bild machen konnte.

Ich denke mal, wenn wir Musikfreaks und Musiker ein bissl Rücksicht nehmen - auch unter Tags - und a bissl auf die tiefen Bässe verzichten oder gscheite Kopfhörer aufsetzen (und davon gibts ja nun wirklich schon jede Menge) - dann wird auch der empfindlichste Nachbar ein Auge zudrücken, wenn mal a längere Party ist

Wenn man natürlich keine Rücksicht aufeinander nimmt und drauf schei..., was die andern denken, darf ma si net wundern, wenn manche mit den Bullen kommen oder sogar klagen. Ich wäre auch net grad positiviert, wenn ich des Gfühl hätt, unter mir rennt Tag und Nacht a Druckerei ...

Ich denk mal, wenn i derjenige bin, der den Lärm fabriziert (als aktiver Musiker oder als Hörer), dann sollte ich zumindest so gscheit sein und schaun, dass mei Umfeld net wahnsinnig wird. Hat keiner was davon, nur Ärger.

my opinion

greez, f.

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Old Post 15-01-2011 - 18:00
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KinSii
board crew

Reg.: Feb 2008
Location: vienna
Posts: 210

quote:
Originally posted by L!b!Do
haha unglaublich wie erledigt manche am board sind^^

zu leiwand




zuu leiwand

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Old Post 16-01-2011 - 03:19
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makswell
Ovarkill

Reg.: Nov 2007
Location: New Heaven
Posts: 495

tja also ein woofer in eineiner wohnung würd ich eher weglassen, dann ist schon mal ein problem weniger und auch gleich mal ein bisschen leiser aber hören wird man trotzdem noch so einiges v.a. wenn man ein bisschen lauter dreht

__________________
Never mind your make up, you better make your mind up!







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Old Post 16-01-2011 - 09:45
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dorian
board freak

Reg.: Jun 2009
Location:
Posts: 296

dnb ohne subass??

__________________
generation golla rec... what else..

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Old Post 17-01-2011 - 13:03
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