fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
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gaaaanz wichtig zu unterscheiden!!
öffentliches recht <-> privatrecht
im öffentlichen recht gibts den bescheid (tritt bei hoheitsgewalt ein)
und im privatrecht den beschluss oder das urteil.
sind zwei verschiedene paar schuhe!
quote: Um den gesamten Normenbestand übersichtlich zu gestalten und zur Klärung der Frage,
welcher Behördentyp (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zur Vollziehung des Rechts
zuständig ist, erfolgt eine systematische Aufgliederung der Rechtsnormen. Die Verfassung
selbst teilt das objektive Recht in zwei Kategorien: Das öffentliche Recht und in das
Privatrecht. Tritt ein an sich mit Hoheitsgewalt ausgestatteter Rechtsträger mit einem
Privatrechtssubjekt in rechtsgeschäftlichen Kontakt (wie im Beispiel 7) und geschieht dies
in Ausübung der Hoheitsgewalt, ist öffentliches Recht anzuwenden (Beispiel 7a). Handelt
der öffentliche Rechtsträger aber wie ein sonstiger Privater, dh ohne Zwangsgewalt, fällt
das Rechtsverhältnis unter das Privatrecht (Beispiel 7b). Solche Rechtshandlungen zählen
zur sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung und Streitigkeiten aus diesen werden vor den
ordentlichen Gerichten ausgetragen.
Der individuelle Behördenakt im Privatrecht ist das Urteil oder der Beschluss (Gerichte),
im öffentlichen Recht hingegen der Bescheid (Verwaltungsbehörden).
aba meld dich einfach joanna dann schick ich dir mein skript...
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