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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
mietrecht definition "lager"
kennt sich wer mit mietrecht aus?
ich würde gern wissen was man alles in räumlichkeiten die man im mietvertrag als "lager" gemietet hat offiziell machen darf...
aufenthalt? bürotätigkeiten? etc...
kann im internet leider nichts brauchbares finden
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18-12-2007 - 10:10 |
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d²³fence
board freak

Reg.: Sep 2006
Location:
Posts: 859 |
vieleicht hier schonmal geschaut oder auf anderen derartigen seiten..
Mieterschutzverband Österreich
Döblergasse 2, 1070 Wien
Telefon (01) 5232315, Fax (01) 52304139
Für Beratungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Landesorganisation!
Mieterschutzverband Wien
Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch
Mo bis Do 9 -12 Uhr. Tel: (01) 523 23 15
Bitte beachten Sie, dass Rechtsauskünfte (auch telefonische!) nur an unsere Mitglieder erteilt werden.
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FUCK YOU AND FUCK ‘YOUR’ DUBSTEP!
fresh (tribal,acid) techno sets
http://soundcloud.com/d23fence
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18-12-2007 - 12:56 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
jop, danke, hab ich schon geschaut.
die geben aber nur mitgliedern des mieterschutzverbandes auskünfte 
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18-12-2007 - 13:00 |
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Welln
pardy hard!

Reg.: May 2007
Location: Wien XXI
Posts: 674 |
Ich hab zwar keine Ahnung, aber das is ne interessante Frage!
Aber.. kommt das im Endeffekt nicht auf den Mietvertrag an?
Wir haben in der Firma, ein Lager gemietet, ein Teil is Lager, und der Andere is Siebdruck"areal" 
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quote: Originally posted by mettrax4miliz
i binn nüchtern geht des jetzt mal in euren kopf!!!!!!!!!!
DO NOT QUOTE F*CKING GIFS!
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18-12-2007 - 13:02 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
quote: Originally posted by Welln
Ich hab zwar keine Ahnung, aber das is ne interessante Frage!
Aber.. kommt das im Endeffekt nicht auf den Mietvertrag an?
Wir haben in der Firma, ein Lager gemietet, ein Teil is Lager, und der Andere is Siebdruck"areal"
ja das kommt eh auf den mietvertrag an...nur wenn ich z.b eine leerstehende wohnung offiziell als "lager" und kategorie d mieten will um den billigsten mietzins zu bekommen, is halt die frage was man alles unter "lager" versteht im mietrecht.
das man dann nicht drinn wohnen darf is schon klar, aber was darf man? schreibtische rein und arbeiten? sofas rein und dort abhängen? partys feiern? etc etc
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18-12-2007 - 13:08 |
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Jubilee
king tschubby

Reg.: Apr 2003
Location: kingdom of doom
Posts: 2049 |
quote: Originally posted by fischi
ja das kommt eh auf den mietvertrag an...nur wenn ich z.b eine leerstehende wohnung offiziell als "lager" und kategorie d mieten will um den billigsten mietzins zu bekommen, is halt die frage was man alles unter "lager" versteht im mietrecht.
das man dann nicht drinn wohnen darf is schon klar, aber was darf man? schreibtische rein und arbeiten? sofas rein und dort abhängen? partys feiern? etc etc
alles was der vermieter ned bemerkt 
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dishing it out like a premiership footballer in a bentley showroom
it takes a teenage riot to get me out of bed right now
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18-12-2007 - 13:58 |
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Welln
pardy hard!

Reg.: May 2007
Location: Wien XXI
Posts: 674 |
hmm werd mal fragen als was das lager in der hacken gmietet is!
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quote: Originally posted by mettrax4miliz
i binn nüchtern geht des jetzt mal in euren kopf!!!!!!!!!!
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18-12-2007 - 13:58 |
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Phadtthzpliffsmokka
HerrNieDaTschechan

Reg.: Sep 2001
Location: weuma olle Weana san und weuma so fü saufen dan! drum samma so beinaund, dafür samma bekaunt.
Posts: 742 |
und wenns als Atelier oder Werkstatt rennt!?
__________________
quote: Originally posted by LoKee
Bist du dumm und checkst nen Schaas,
hörst du wahrscheinlich Drumandbass!
Im gesamten Posting werden weibliche Formen wie z.B. “DrumandBasslerin” aus Gründen der Textökonomie nicht explizit genannt.
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18-12-2007 - 14:04 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
quote: Originally posted by Phadtthzpliffsmokka
und wenns als Atelier oder Werkstatt rennt!?
ja eben dann is aber die frage ob nicht dadurch der mietzins steigt...dann könnt ichs gleich als büro mieten.
und für ein büro zahlt man sicher nicht 1,60€ am quadratmeter inkl betriebskosten wie für ein D kat. lager
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18-12-2007 - 14:08 |
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BTKA
M.I.P
Reg.: Jan 2004
Location:
Posts: 313 |
ohne es jetz genau zu wissen und ohne gewähr würd ich sagen so langst es privat nützt (und der vermieter nix dagegen hat) kannst machen wast willst (solange du z.B: keine nächtliche ruhestörung begehst usw.). Wennst gerwerblich nutzen möchtest müsstest vielleicht auflagen erfüllen die dir das magistrat vorschreibt und umwidmen lassen auf lokal oder was auch immer denk ich mal.......
oder vielleicht als verein nützen (was dich vielleicht vor auflagen schützen kann usw. darfst dann aber auch nix damit verdienen kurz gesagt)
das sollt da der immobilien makler aber genauer sagen können zwecks aufklärung (musst aber auch bedenken wenn er deine idee nicht gut findet das ers dir nicht gibt vielleicht)
wie gesagt das is mehr oder weniger ausm bauch heraus
Last edited by BTKA on 18-12-2007 at - 14:33
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18-12-2007 - 14:15 |
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BTKA
M.I.P
Reg.: Jan 2004
Location:
Posts: 313 |
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Fundstelle
BGBl.Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretedatum
20061001
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
§ 15a. (1) Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche
mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen
Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht und über eine gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine
gleichwertige stationäre Heizung und über eine
Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen
Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht;
3. C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine
Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
4. D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über
kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser
beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
(2) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem
Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei
Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende
Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein
oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie
aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags
die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder
entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so
ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu
berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen
des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den
Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier
Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
wird für die Ausstattungskategorie
1. A mit 2,64 Euro,
2. B mit 1,98 Euro,
3. C mit 1,32 Euro,
4. D mit 0,66 Euro
festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6
valorisiert.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung
geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung
mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die
Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter
Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des
Hauptmietzinses zu enthalten.
Anmerkungen
1. ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
2. Zu Abs. 3 vgl. K BGBl. II Nr. 296/2006
Schlagwörter
Urkategorie
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40080537
weiters
suchen nach mietrecht und dann müsst euch halt durch klicken und lesen
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18-12-2007 - 14:51 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
danke! das RIS vergess ich immer 
okay also das wort "lager" kommt laut der suche im RIS nicht im mietrechtsgesetz vor .. d.h es gibt anscheinend keine bestimmungen bzgl lager/büro/etc
es kommt also nur auf die kategorie ABCD an?
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18-12-2007 - 15:04 |
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Jubilee
king tschubby

Reg.: Apr 2003
Location: kingdom of doom
Posts: 2049 |
quote: Originally posted by fischi
danke! das RIS vergess ich immer 
okay also das wort "lager" kommt laut der suche im RIS nicht im mietrechtsgesetz vor .. d.h es gibt anscheinend keine bestimmungen bzgl lager/büro/etc
es kommt also nur auf die kategorie ABCD an?
naja, andersrum gfragt: wieso sollte dir ein vermieter eine wohnugn die er auch als normale wohnung vermieten kann billiger als "lager" vermieten, selbst wenns theoretisch ginge?
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18-12-2007 - 15:27 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
quote: Originally posted by Jubilee
naja, andersrum gfragt: wieso sollte dir ein vermieter eine wohnugn die er auch als normale wohnung vermieten kann billiger als "lager" vermieten, selbst wenns theoretisch ginge?
weil die wohnung kat D ist (jedoch ein wc und eine wasserentnahmestelle inkl durchlauferhitzer hat), 20jahre jetzt leergestanden ist und man einen haufen geld reinstecken müsste um drinn wohnen zu können.
als lager/büro/attelier isses aber nicht so schlimm und durchaus nutzbar
edit: ich als hausverwaltung würd die wohnung auch herrichten und als wohnung teuer vermieten..aber ja, die hausverwaltung is so extrem deppat, das muss ich ausnutzen 
Last edited by fischi on 18-12-2007 at - 15:34
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18-12-2007 - 15:31 |
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Jubilee
king tschubby

Reg.: Apr 2003
Location: kingdom of doom
Posts: 2049 |
quote: Originally posted by fischi
weil die wohnung kat D ist (jedoch ein wc und eine wasserentnahmestelle inkl durchlauferhitzer hat), 20jahre jetzt leergestanden ist und man einen haufen geld reinstecken müsste um drinn wohnen zu können.
als lager/büro/attelier isses aber nicht so schlimm und durchaus nutzbar
edit: und die hausverwaltung is so extrem deppat, das muss ich ausnutzen
naja, aber der mietvertrag würd dann trotzdem auf wohnung kat.d laufen, oder sagt die hausverwaltung tatsächlich "okay, wenn ma da lager reinschreiben reicht uns auch die halberte miete" 
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18-12-2007 - 15:34 |
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fischi
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Reg.: Apr 2004
Location: Wien
Posts: 1038 |
quote: Originally posted by Jubilee
naja, aber der mietvertrag würd dann trotzdem auf wohnung kat.d laufen, oder sagt die hausverwaltung tatsächlich "okay, wenn ma da lager reinschreiben reicht uns auch die halberte miete"
ja eben das ist ja die frage ob es im mietrecht eine definition "lager" gibt die den mietzins drückt, ich aber NUR sachen reinstellen darf und sonst nichts.
wenn die wohnung nur als kat D klassifiziert wird und ich trotzdem meine 66cent zahl, und nirgendwo eine einstufung als "lager" oder "wohnung" oder "büro" gemacht wird isses ja ideal und ich kann alles drinn machen.
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18-12-2007 - 15:37 |
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urpgor
member
Reg.: Oct 2004
Location:
Posts: 63 |
also ich versteh das so, dass der vermieter irgendwas nicht als kat. a verkaufen kann was eigentlich nur wasserentnahmestelle drinnen hat. was du da drinnen dann machst is denk ich mal schnuppe....
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"sometimes i wish i had three different faces"
www.ginyu.at
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18-12-2007 - 22:08 |
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artronik
SOUL REAVER
Reg.: Mar 2007
Location: vienna
Posts: 15 |
machs doch auf die i scheiss ma nix methode. wenn ich einen raum miete mache ich da drinn was ich will.klingt sogar vernünftig
was hastn du vor mit deinem lager?
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20-12-2007 - 08:19 |
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artronik
SOUL REAVER
Reg.: Mar 2007
Location: vienna
Posts: 15 |
probiers mal mit einem anruf bei der arbeiterkammer. die haben da ein paar maxaln die von 8-12 uhr fürs mietrecht zuständig sind und auskunft geben. ich würd vorher bei der ak nachfragen und nicht gleich den vermieter. könnte ja sein das der was dagegen hat und dann kommts blöd wenn du trotzdem ein büro einrichtest. hier die nummer :01 501 650 345
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20-12-2007 - 14:47 |
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BTKA
M.I.P
Reg.: Jan 2004
Location:
Posts: 313 |
Umfang des Benützungsrechts
§ 8. (1) Der Hauptmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem
Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Er hat den
Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten
Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-,
Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen
Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und,
soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden oder um die
Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Hauses
handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen
Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von
ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Hauptmieter bei
sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug
Anzeige zu machen.
(2) Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch
den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen
Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters
nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu
berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und die
Veränderung seines Mietgegenstandes bei Vorliegen der folgenden
Voraussetzungen zuzulassen:
1. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur
Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an
allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster
Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen
Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist;
2. wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur
Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand
ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur
Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen
Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung
aller Interessen auch zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im
besonderen anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die
Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung
des Mietrechts zur Folge hat.
(3) Alle Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und
Errichtungsarbeiten, die ein Mieter hienach zuzulassen hat, sind so
durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechts des
betroffenen Mieters gewährleistet ist; für wesentliche
Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein
Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen
Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen, wobei im
Fall eines zumindest grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht
zur möglichsten Schonung des Mietrechts auch auf erlittenes Ungemach
Bedacht zu nehmen ist.
ich schätze mal dem vermieter wirds wurscht sein besonders wenns ein büro werden soll, solange er seine kohle bekommt wenn ers teurer her geben will als kat. D dann müsste er sowieso kohle reinstecken (ihm wirds wohl liebr sein das da jemand drinnen is und was zahlt anstatt das leer steht und er nix dafür bekommt) (Wennst es für parties nutzen willst kanns a problem werden)
Ausserdem kannst ja tische reinstellen und behaupten das du die zwecks lagerhaltung usw. brauchst....
alles ohne gewähr
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20-12-2007 - 15:14 |
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The time is now - 07:11 (CET) |
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